Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
§ 99. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Paragraph 99, (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die ärztlichen Beisitzer des Disziplinarsenates haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und des Disziplinaranwaltes ist § 96 Abs. 5 anzuwenden. (3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und des Disziplinaranwaltes ist Paragraph 96, Absatz 5, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12133639
Alte Dokumentnummer
N8198431030J