Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1995Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ausbildungslehrgänge gemäß § 2l des Ärztegesetzes für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.Ausbildungslehrgänge gemäß Paragraph 2 l, des Ärztegesetzes für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. (2)Absatz 2,Zum Leiter eines Ausbildungslehrganges ist ein Arzt zu bestellen, der über die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrkräfte dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133304
Alte Dokumentnummer
N8198411467Y