Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.03.1984 bis 28.07.1995 — BGBl. Nr. 131/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.03.198428.07.1995 BGBl. Nr. 131/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1984BGBl. Nr. 131/1984

Außerkrafttretensdatum

28.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zwölf Wochen zu umfassen; die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Sofern die Ausbildung blockweise geführt wird, dürfen die einzelnen Ausbildungsabschnitte (Blöcke) unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht kürzer als jeweils zwei Wochen betragen. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010461

Dokumentnummer

NOR12133306

Alte Dokumentnummer

N8198411469Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/131/P3/NOR12133306