Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1995Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei blockweiser Führung des Lehrganges ist die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Blöcken) von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Teilnehmern schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Nach Absolvierung des gesamten Lehrganges ist den Ärzten eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch nach dem Muster der Anlage auszustellen; diese Bestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133308
Alte Dokumentnummer
N8198411471Y