Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. Durch Ablegung der Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung'' genannt) haben die Kandidaten nachzuweisen, daß sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist. Paragraph eins, Durch Ablegung der Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung'' genannt) haben die Kandidaten nachzuweisen, daß sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist.
Dokumentnummer
NOR12133295
Alte Dokumentnummer
N8198411447Y