Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidaten antreten, die gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidaten antreten, die gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Chemischen Industrie, die auch die Anmeldung der Kandidaten entgegenzunehmen hat. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen.Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Chemischen Industrie, die auch die Anmeldung der Kandidaten entgegenzunehmen hat. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Absatz eins, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12133296
Alte Dokumentnummer
N8198411448Y