Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.Paragraph 4, (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
Dieser Prüfungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
als Vorsitzender ein Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
als Prüfer zwei Sachverständige aus den im § 3 Abs. 1 genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf eines Pharmareferenten vertraut sind, undals Prüfer zwei Sachverständige aus den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf eines Pharmareferenten vertraut sind, und
als Beisitzer je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 genannten Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12133298
Alte Dokumentnummer
N8198411450Y