Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1984 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.198431.12.2006 BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmareferentenprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1984BGBl. Nr. 130/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5, (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

  1. Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen nach dem Auswahlverfahren sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.
  2. Absatz 3,Für den schriftlichen Prüfungsteil sind von den Prüfern, die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannt sind, Fragenvorschläge vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende die einzelnen Prüfungsfragen auswählt und den einzelnen Kandidaten zuweist.
  3. Absatz 4,Im mündlichen Prüfungsteil muß der Kandidat im Gespräch mit den Prüfern, die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannt sind, erkennen lassen, daß er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs eines Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.

Gesetzesnummer

10010462

Dokumentnummer

NOR12133299

Alte Dokumentnummer

N8198411451Y