Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.Paragraph 5, (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2)Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen nach dem Auswahlverfahren sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen nach dem Auswahlverfahren sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.
(3)Absatz 3,Für den schriftlichen Prüfungsteil sind von den Prüfern, die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannt sind, Fragenvorschläge vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende die einzelnen Prüfungsfragen auswählt und den einzelnen Kandidaten zuweist.Für den schriftlichen Prüfungsteil sind von den Prüfern, die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannt sind, Fragenvorschläge vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende die einzelnen Prüfungsfragen auswählt und den einzelnen Kandidaten zuweist.
(4)Absatz 4,Im mündlichen Prüfungsteil muß der Kandidat im Gespräch mit den Prüfern, die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannt sind, erkennen lassen, daß er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs eines Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.Im mündlichen Prüfungsteil muß der Kandidat im Gespräch mit den Prüfern, die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannt sind, erkennen lassen, daß er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs eines Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.
Dokumentnummer
NOR12133299
Alte Dokumentnummer
N8198411451Y