Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1984 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.198431.12.2006 BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmareferentenprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1984BGBl. Nr. 130/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7, (1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis (Muster in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar)) auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

  1. Absatz 2,Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort des Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat der Vorsitzende Sorge zu tragen.

Gesetzesnummer

10010462

Dokumentnummer

NOR12133301

Alte Dokumentnummer

N8198411453Y