Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7. (1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis (Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar)) auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.Paragraph 7, (1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis (Muster in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar)) auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2,Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort des Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat der Vorsitzende Sorge zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12133301
Alte Dokumentnummer
N8198411453Y