Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
26.10.1984 bis 28.05.2008 — BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1226.10.198428.05.2008 BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 402/1984

Außerkrafttretensdatum

28.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, ist statt der Gesamtmenge des Bestandteiles Art und Menge seines wirksamen Anteiles anzugeben, sofern diese Angabe im Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität den höheren Aussagewert hat.
  2. Absatz 2,Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben und die aus mehreren Stoffen zubereitet sind, für welche die mengenmäßige Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und Menge der für die Zubereitung einer Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. Darüber hinaus hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren oder auf die Standardisierung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133419

Alte Dokumentnummer

N8198415440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P12/NOR12133419