Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
26.10.1984 bis 28.05.2008 — BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2426.10.198428.05.2008 BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 402/1984

Außerkrafttretensdatum

28.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Lagerungshinweise

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.

Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:

  1. Ziffer eins
    „Bei 2 bis 8GradC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur (2 bis 8GradC) lagern“,
  2. Ziffer 2
    „Nicht über 15GradC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15GradC)“,
  3. Ziffer 3
    „Nicht über 25GradC lagern“ oder „Nicht über Raumtemperatur (bis 25GradC) lagern“,
  4. Ziffer 4
    „Bei -15 bis 0GradC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0GardC) lagern“,
  5. Ziffer 5
    „Erste Entnahme am . . . . . . . . um . . . . . . . . Uhr. Nach der ersten Entnahme im Kühlschrank (2 bis 8GradC) aufbewahren. Der Inhalt darf nur innerhalb von drei Tagen nach der ersten Entnahme verwendet werden“ und
  6. Ziffer 6
    „Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.
  1. Absatz 2,Der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 5, muß auf der Außenverpackung nicht enthalten sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133431

Alte Dokumentnummer

N8198415452L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P24/NOR12133431