Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Gebrauchs- und Fachinformation
§ 26.Paragraph 26,
Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, denen gemäß § 9a des Arzneimittelgesetzes die Fachinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Fachinformation beachten“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, denen gemäß Paragraph 9 a, des Arzneimittelgesetzes die Fachinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Fachinformation beachten“ zu kennzeichnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991
Schlagworte
Gebrauchsinformation
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133433
Alte Dokumentnummer
N8198415454L