Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.10.1984 bis 31.03.1995 — BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.04.199528.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008
§ 226.10.198431.03.1995 BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 402/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,

Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar, übersichtlich und dauerhaft auf den Behältnissen und Außenverpackungen anzubringen. Es sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder wissenschaftliche Bezeichnungen zu gebrauchen, die eine andere Sprache oder andere Zeichen erforderlich machen, oder es handelt sich um handelsübliche fremdsprachliche Bezeichnungen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat für Angaben gemäß Paragraph 4, in jedem Fall, ansonsten wenn es die für die Kennzeichnung zur Verfügung stehende Fläche zuläßt, zumindest 1,8 mm zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133409

Alte Dokumentnummer

N8198415430L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P2/NOR12133409