Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1995 bis 28.05.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.04.199528.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008
§ 226.10.198431.03.1995 BGBl. Nr. 402/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar, übersichtlich und dauerhaft auf den Behältnissen und Außenverpackungen anzubringen. Es sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder wissenschaftliche Bezeichnungen zu gebrauchen, die eine andere Sprache oder andere Zeichen erforderlich machen, oder es handelt sich um handelsübliche fremdsprachliche Bezeichnungen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat für Angaben gemäß Paragraph 4, in jedem Fall, ansonsten wenn es die für die Kennzeichnung zur Verfügung stehende Fläche zuläßt, zumindest 1,8 mm zu betragen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die Kennzeichnung auch in mehreren Sprachen abgefaßt sein, sofern in allen verwendeten Sprachen dieselben Angaben gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138559

Alte Dokumentnummer

N8199546824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P2/NOR12138559