Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
04.10.1991 bis 28.05.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3004.10.199128.05.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

04.10.1991

Außerkrafttretensdatum

28.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
    Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit“ voranzustellen.
  3. Absatz 3,Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1987,, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind
    1. Ziffer eins
      gemäß dem Futtermittelgesetz,
    2. Ziffer 2
      durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile und
    3. Ziffer 3
      durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
    zu kennzeichnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133437

Alte Dokumentnummer

N8198415458L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P30/NOR12133437