Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Übergangsbestimmungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß §§ 24, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß Paragraphen 24, 24 a, oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Abs. 3 bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a Arzneimittelgesetz an die im § 41 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 genannten Vorschriften angeglichen werden.Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Absatz 3 bis zur ersten Vorlage gemäß Paragraph 19 a, Arzneimittelgesetz an die im Paragraph 41, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, genannten Vorschriften angeglichen werden. (3)Absatz 3,Arzneispezialitäten, die gemäß § 23 zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des § 23 aufweist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 23, zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des Paragraph 23, aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12138575
Alte Dokumentnummer
N8199546840J