Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Hersteller
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma des Herstellers und
den Ort, bei ausländischen Herstellern auch das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133456
Alte Dokumentnummer
N8198415732L