Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
26.10.1984 bis 08.01.1998 — BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1626.10.198408.01.1998 BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 403/1984

Außerkrafttretensdatum

08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, ist statt der Gesamtmenge des Bestandteiles Art und Menge seines wirksamen Anteiles anzugeben, sofern diese Angabe im Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität den höheren Aussagewert hat.
  2. Absatz 2,Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben und die aus mehreren Stoffen zubereitet sind, für welche die mengenmäßige Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und Menge der für die Zubereitung einer Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. Darüber hinaus hat die Fachinformation einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren oder auf die Standardisierung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133462

Alte Dokumentnummer

N8198415738L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P16/NOR12133462