Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
26.10.1984 bis 08.01.1998 — BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1826.10.198408.01.1998 BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 403/1984

Außerkrafttretensdatum

08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Eigenschaften und Wirksamkeit

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation hat Angaben über Eigenschaften und Wirksamkeit der Arzneispezialität zu enthalten. Diese Angaben haben sich auf Aussagen zu beschränken, die insbesondere durch nichtklinische oder klinische Untersuchungsergebnisse oder ärztliche Erfahrungsberichte belegt sind und deren Kenntnis im Hinblick auf die sichere und zweckdienliche Anwendung der Arzneispezialität, im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Erfüllung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Verbraucher erforderlich sind. Das sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Wirkungen der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Pharmakokinetik und Bioverfügbarkeit der Arzneispezialität oder ihrer wirksamen Bestandteile,
    3. Ziffer 3
      Angaben darüber, worin die Wirksamkeit der Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Anwendungsgebiete besteht, und
    4. Ziffer 4
      Angaben über besondere Eigenschaften der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind eindeutig von den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu unterscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133464

Alte Dokumentnummer

N8198415740L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P18/NOR12133464