Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
26.10.1984 bis 08.01.1998 — BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2626.10.198408.01.1998 BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 403/1984

Außerkrafttretensdatum

08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation hat, sofern es die Arzneimittelsicherheit erfordert, besondere Warnhinweise zu enthalten. Das sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Warnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier oder andere schwerwiegende unerwünschte Wirkungen oder Folgen hinweisen, die
      1. Litera a
        bei bestimmungsgemäßer Anwendung der Arzneispezialität,
      2. Litera b
        bei Nichtbeachtung der Angaben in der Fachinformation gemäß Paragraphen 18 bis 25, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34, oder Paragraph 35, oder
      3. Litera c
        durch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität
        auftreten können, und
    2. Ziffer 2
      Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier sowie zur Verhütung, Linderung und Bekämpfung unerwünschter Wirkungen, insbesondere auch bei Überdosierung.
  2. Absatz 2,Bei den Angaben gemäß Absatz eins, sind besondere Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte Verbrauchergruppen oder Tierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder Tieres zu berücksichtigen.

Schlagworte

Vorsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133472

Alte Dokumentnummer

N8198415748L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P26/NOR12133472