Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abgabe
§ 29.Paragraph 29,
Die Fachinformation hat den Status der Arzneispezialität nach der Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben. Es sind folgende Abkürzungen zu verwenden: Die Fachinformation hat den Status der Arzneispezialität nach der Rezeptpflichtverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben. Es sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
„Rpfrei“ für rezeptfreie Arzneispezialitäten,
„Rpfrei mit W“ unter Hinzufügung der Ziffer des entsprechenden Warnhinweises gemäß Anhang II zur Anlage der Rezeptpflichtverordnung,„Rpfrei mit W“ unter Hinzufügung der Ziffer des entsprechenden Warnhinweises gemäß Anhang römisch zwei zur Anlage der Rezeptpflichtverordnung,
„Rp“ für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, handelt es sich um Suchtgifte, ist statt dessen das Symbol „SG“ zu verwenden,
„NR“ für Arzneispezialitäten, deren Abgabe einem Wiederholungsverbot unterliegt, handelt es sich dabei um Suchtgifte, ist statt dessen das Symbol „S 1“ zu verwenden, und
„S 5“ für Suchtgifte, deren Abgabe einem Wiederholungsverbot nicht unterliegt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133475
Alte Dokumentnummer
N8198415751L