Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Lagerungshinweise
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.
Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:
„Bei 2 bis 8 ºC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur
(2 bis 8 ºC) lagern“,
„Nicht über 15 ºC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15 ºC)“,
„Nicht über 25 ºC lagern“ oder „Nicht über
Raumtemperatur (bis 25 ºC) lagern“,
„Bei -15 bis 0 ºC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0 ºC) lagern“ und
„Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 28 (Haltbarkeit) zuzuordnen.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind den Angaben gemäß Paragraph 28, (Haltbarkeit) zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133479
Alte Dokumentnummer
N8198415755L