Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Eingeschränkter Verbraucherkreis
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber zu enthalten. Diese Angaben müssen nicht wiederholt werden, wenn sie einem anderen Abschnitt der Fachinformation entnommen werden können.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 19 (Anwendungsgebiete) zuzuordnen.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind den Angaben gemäß Paragraph 19, (Anwendungsgebiete) zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133481
Alte Dokumentnummer
N8198415757L