Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
04.10.1991 bis 08.01.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3904.10.199108.01.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

04.10.1991

Außerkrafttretensdatum

08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind:
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
  3. Absatz 3,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz eins bis 3 sind den Angaben gemäß Paragraph 26, (Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung) zuzuordnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133485

Alte Dokumentnummer

N8198415761L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P39/NOR12133485