Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Fütterungsarzneimittel, Vormischungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Fachinformation zu enthalten:
die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987,die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1987,, den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ und
eine Fütterungsanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichtes des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Fachinformation zu enthalten:
die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile,
den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“,
die Mischanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel und
wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten,
und
eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 Z 3 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel.eine Fütterungsanweisung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sind den Angaben gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung), der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 ist den Angaben gemäß § 8 (Arzneiform), die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sind den Angaben gemäß § 21 (Dosierung) und die Angaben gemäß Abs. 2 Z 4 sind den Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind den Angaben gemäß Paragraphen 11 bis 17 (Zusammensetzung), der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, ist den Angaben gemäß Paragraph 8, (Arzneiform), die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, sind den Angaben gemäß Paragraph 21, (Dosierung) und die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind den Angaben gemäß Paragraph 20, (Art der Anwendung) zuzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133486
Alte Dokumentnummer
N8198415762L