Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
04.10.1991 bis 25.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4404.10.199125.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

04.10.1991

Außerkrafttretensdatum

25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation ist der Handelspackung in einer dem Zweck entsprechenden Form als Packungsbeilage beizugeben. Enthält die Packungsbeilage neben der Gebrauchsinformation weitere Hinweise, so müssen diese von der Gebrauchsinformation deutlich getrennt sein. Arzneimittelwerbung darf weder in der Gebrauchsinformation noch in den weiteren in der Packungsbeilage enthaltenen Hinweisen enthalten sein.
  2. Absatz 2,Sammelpackungen sind Gebrauchsinformationen in der Anzahl der Einzelpackungen beizugeben.
  3. Absatz 3,Wenn Behältnisse oder Außenverpackungen der Arzneispezialität genügend Raum dafür bieten, kann statt der Beigabe als Packungsbeilage die Gebrauchsinformation auch auf diesen, allerdings deutlich getrennt von der Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, Arzneimittelgesetz, angebracht sein. In diesem Fall ist der Gebrauchsinformation der Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ voranzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133490

Alte Dokumentnummer

N8198415766L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P44/NOR12133490