Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In die „Austria Codex-Fachinformation“ können mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz neben den Fachinformationen weitere generelle und wettbewerbsneutrale Informationen über Arzneimittel aufgenommen werden, deren Kenntnis für die Benützer von wesentlicher Bedeutung ist. Bei diesen Zusatzinformationen muß allerdings deutlich kenntlich gemacht sein, daß sie keinen Teil der Fachinformation darstellen.
(2)Absatz 2,Zusatzinformationen gemäß Abs. 1 sind jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung der Sozialversicherungsträger und über den Preis.Zusatzinformationen gemäß Absatz eins, sind jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung der Sozialversicherungsträger und über den Preis.
(3)Absatz 3,Die „Austria Codex-Fachinformation“ darf keine Werbung enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133451
Alte Dokumentnummer
N8198415727L