Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 Abs. 1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 Abs.1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12133337
Alte Dokumentnummer
N8198411530Y