Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Laufzeit ist für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 vom inländischen Hersteller oder Depositeur in dessen eigener Verantwortung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften festzulegen. Sie darf fünf Jahre nicht übersteigen. Die Laufzeit ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph eins, vom inländischen Hersteller oder Depositeur in dessen eigener Verantwortung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften festzulegen. Sie darf fünf Jahre nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12133339
Alte Dokumentnummer
N8198411532Y