Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs. 1, für die im Rahmen der Zulassung der Arzneispezialität gemäß der Spezialitätenordnung eine Signatur genehmigt wurde, die bereits ein Verfalldatum enthält. Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, für die im Rahmen der Zulassung der Arzneispezialität gemäß der Spezialitätenordnung eine Signatur genehmigt wurde, die bereits ein Verfalldatum enthält.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12133341
Alte Dokumentnummer
N8198411534Y