Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2004Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Arzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, dieParagraph eins, (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, Arzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, die
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Pharmazie oder Chemie an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung,
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung oder
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie an einer inländischen Universität und eine mindestens vierjährige praktische Ausbildung
nachweisen können.
(2)Absatz 2,Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums an einer ausländischen Universität einem Studienabschluß im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten werden kann, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums an einer ausländischen Universität einem Studienabschluß im Sinne des Absatz eins, gleichgehalten werden kann, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Dokumentnummer
NOR12133335
Alte Dokumentnummer
N8198411520Y