Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4. Wird die Zulassung einer im Arzneispezialitätenregister enthaltenen Arzneispezialität aufgehoben, so ist diese Aufhebung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen: Paragraph 4, Wird die Zulassung einer im Arzneispezialitätenregister enthaltenen Arzneispezialität aufgehoben, so ist diese Aufhebung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
Bezeichnung der Arzneispezialität und
Dokumentnummer
NOR12133291
Alte Dokumentnummer
N8198411443Y