Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6. (1) Für Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene Arzneispezialität zu vergeben.Paragraph 6, (1) Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 2, ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene Arzneispezialität zu vergeben.
(2)Absatz 2,Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, die Nummern 1-00001 bis 1-17999, sofern diese Arzneispezialitäten nicht einer Gruppe im Sinne der Z 3 oder 4 angehören,für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, die Nummern 1-00001 bis 1-17999, sofern diese Arzneispezialitäten nicht einer Gruppe im Sinne der Ziffer 3, oder 4 angehören,
für gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 3 bis 6 sind, die Nummern 1-18001 bis 1-99999,für gemäß Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 3 bis 6 sind, die Nummern 1-18001 bis 1-99999,
für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 2-00001 bis 2-99999,
für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 3-00001 bis 3-99999,
für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 4-00001 bis 4-99999 und
für apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 5-00001 bis 5-99999.
(3)Absatz 3,Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
für
Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, undArzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, und
gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 7 sind, die Nummern 8-00001 bis 8-19999,gemäß Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 7 sind, die Nummern 8-00001 bis 8-19999,
für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 8-20001 bis 8-29999,
für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 8-30001 bis 8-39999,
für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 8-40001 bis 8-49999,
für apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 8-50001 bis 8-59999,
für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die Nummern 8-60001 bis 8-69999 und
für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, die Nummern 8-70001 bis 8-79999.
(4)Absatz 4,Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß § 13 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.
(5)Absatz 5,Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 3 bis 6 oder Abs. 3 Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder Absatz 3, Ziffer 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.
Dokumentnummer
NOR12133293
Alte Dokumentnummer
N8198411445Y