Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Finanzierung
§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 207 844 305,72 Euro aufgebracht:Paragraph 3, (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 207 844 305,72 Euro aufgebracht:
zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;
zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph eins, des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,); zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 539/1984;zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Katastrophenfondsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1984,; zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.
(2)Absatz 2,Das Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.Das Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sind Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 19, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
Dokumentnummer
NOR40045134