Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198631.12.2001 BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marchfeldkanalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 507/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Vorstand

Paragraph 6, (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder führen den Titel „Direktor''. Dem vom Bund vorgeschlagenen Mitglied steht bei Entscheidungen des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.

  1. Absatz 2,Das Kuratorium kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3,Die Errichtungsgesellschaft wird von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Gesetzesnummer

10010471

Dokumentnummer

NOR12134050

Alte Dokumentnummer

N8198527193J