Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 7. (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.Paragraph 7, (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Errichtungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium dies nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Vorstandes auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.
Dokumentnummer
NOR12134051
Alte Dokumentnummer
N8198527194J