Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198631.12.2001 BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marchfeldkanalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 507/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 7, (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

  1. Absatz 2,Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Errichtungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium dies nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Vorstandes auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

Gesetzesnummer

10010471

Dokumentnummer

NOR12134051

Alte Dokumentnummer

N8198527194J