Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Kuratorium
§ 9. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.Paragraph 9, (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bund und drei vom Land Niederösterreich entsendet.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, welches das Mitglied bei zeitweiliger Verhinderung vertritt.
(4)Absatz 4,Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums hat auf vier Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12134053
Alte Dokumentnummer
N8198527196J