Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 3. Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern und an den Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt und unter Bedachtnahme auf die sich aus § 2 Z 4 und 5 ergebenden Zielsetzungen möglichst naturnah vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden. Paragraph 3, Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Gewässern und an den Uferbegleitwegen (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt und unter Bedachtnahme auf die sich aus Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 ergebenden Zielsetzungen möglichst naturnah vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12133660
Alte Dokumentnummer
N8198511484Y