Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 5. Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder Abschnitte von in § 2 Z 1 angeführten Gewässern oder Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) instandzuhalten, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Solche Verpflichtungen können jedoch teilweise oder zur Gänze der Wasserstraßendirektion rechtsgeschäftlich gegen kostendeckendes Entgelt übertragen werden, wenn dadurch die Wahrnehmung des Wirkungsbereiches der Wasserstraßendirektion gemäß § 2 nicht beeinträchtigt wird. Paragraph 5, Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder Abschnitte von in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Gewässern oder Uferbegleitwegen (Paragraph 2, Ziffer 6,) instandzuhalten, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Solche Verpflichtungen können jedoch teilweise oder zur Gänze der Wasserstraßendirektion rechtsgeschäftlich gegen kostendeckendes Entgelt übertragen werden, wenn dadurch die Wahrnehmung des Wirkungsbereiches der Wasserstraßendirektion gemäß Paragraph 2, nicht beeinträchtigt wird.
Dokumentnummer
NOR12133662
Alte Dokumentnummer
N8198511486Y