Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 7. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 4, 5, 6 und 7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Maßnahmen verwirklicht werden sollen, bekanntzumachen und den von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der Wasserstraßendirektion und in den betreffenden Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen einbringen.Paragraph 7, (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Maßnahmen verwirklicht werden sollen, bekanntzumachen und den von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der Wasserstraßendirektion und in den betreffenden Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen einbringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug und für Planungen, welche Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei Gefahr im Verzug und für Planungen, welche Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Regulierungsmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12133664
Alte Dokumentnummer
N8198511488Y