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§ 7 WSV

Fassungen
01.07.1985 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 274/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.198531.12.2004 BGBl. Nr. 274/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 274/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Abkürzung

WSV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 7, (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Maßnahmen verwirklicht werden sollen, bekanntzumachen und den von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der Wasserstraßendirektion und in den betreffenden Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen einbringen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei Gefahr im Verzug und für Planungen, welche Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Regulierungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10010473

Dokumentnummer

NOR12133664

Alte Dokumentnummer

N8198511488Y