Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einfuhr von Fleisch
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren, die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes der Untersuchung unterliegen, sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs) – ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild –, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind. Diese Verordnung gilt für alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes der Untersuchung unterliegen, sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs) – ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild –, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133919
Alte Dokumentnummer
N8198513442L