Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden. Ergibt die Untersuchung nach Paragraph 12, keinen Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel in roter Farbe gemäß Paragraphen 35, Absatz 5 und 36 Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133931
Alte Dokumentnummer
N8198513454L