Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
Entspricht das Fleisch einer der in § 12 angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen. Entspricht das Fleisch einer der in Paragraph 12, angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133932
Alte Dokumentnummer
N8198513455L