Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zulassung
Zulassungsbedingungen
§ 16.Paragraph 16,
Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:
Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten Mindestanforderungen genügen.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133934
Alte Dokumentnummer
N8198513457L