Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1985 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 389/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.198530.06.1994 BGBl. Nr. 389/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischimportverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 389/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulassung

Zulassungsbedingungen

Paragraph 16,

Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
  2. Ziffer 2
    Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten Mindestanforderungen genügen.
  3. Ziffer 3
    Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
  4. Ziffer 4
    Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
  5. Ziffer 5
    Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133934

Alte Dokumentnummer

N8198513457L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/389/P16/NOR12133934