Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit diese zum Schutze der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind. Über die Anforderungen gemäß Paragraph 18, hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit diese zum Schutze der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133937
Alte Dokumentnummer
N8198513460L