Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt nicht für
Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt;
Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;
Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen internationaler Messeveranstaltungen bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Postsendung, Schafdarm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133920
Alte Dokumentnummer
N8198513443L