Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die zusätzlichen Anforderungen gemäß § 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe oder Arten von Betrieben festgelegt werden.Die zusätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 19, können gleichlautend für mehrere Betriebe oder Arten von Betrieben festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Die nach Absatz eins, festgelegten Anforderungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133938
Alte Dokumentnummer
N8198513461L