Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zulassungsverfahren
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Anträge auf Zulassung der in § 16 genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzubringen.Anträge auf Zulassung der in Paragraph 16, genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzubringen.
(2)Absatz 2,Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung der obersten Veterinärbehörde des Staates, in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen, daß sie die im § 16 genannten Bedingungen erfüllen.Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung der obersten Veterinärbehörde des Staates, in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen, daß sie die im Paragraph 16, genannten Bedingungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133940
Alte Dokumentnummer
N8198513463L