Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Werden Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Er wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133943
Alte Dokumentnummer
N8198513466L